Sehr geehrte Vertragsärztinnen/Vertragsärzte,
sehr geehrte Poolärztinnen/Poolärzte,

ab sofort greift die Notbremse der KVBW bei Poolärzten.

Um die Notfalldienstversorgung in Ihrem Sinne und auch dem der Patientinnen und Patienten zu stabilisieren, bietet MEDI diese digitalisierte Vermittlungslösung. So finden auch weiterhin dienstabgebende und dienstübernehmende Ärztinnen und Ärzte zueinander.

  • Alle Niedergelassenen, die Ihre Notfalldienste zur Vertretung anbieten wollen und alle Poolärzte, die diese Dienste übernehmen möchten, können sich ab dem 26.10.2023 um 10 Uhr auf dieser Seite registrieren (Poolärzte laden bitte die entsprechenden Nachweise zur Approbation, zur Facharztausbildung und zur Berufshaftpflichtversicherung hoch).

  • Ab dem 02.11.2023 um 10 Uhr wird die Vermittlungsfunktion freigeschalten. Ab diesem Zeitpunkt können die registrierten Niedergelassenen ihre zu vertretenden Notfalldienste digital anbieten und die registrierten Poolärzte können diese verbindlich zur Übernahme buchen.

  • Bei einer erfolgreichen Notfalldienstvermittlung erhalten der Niedergelassene und der Poolarzt jeweils eine Bestätigungs-E-Mail. Diese enthält u.a. die Qualifikationsnachweise des Poolarztes und die Kontaktdaten der involvierten Parteien, sodass eine Überprüfung der Qualifikation des Poolarztes durch den Niedergelassenen und ein bilateraler Austausch zu den weiteren Rahmenbedingungen erfolgen kann.

  • Parallel hierzu wird die jeweilige Notfallpraxis -ebenfalls per E-Mail- über die erfolgreiche Notfalldienstvermittlung informiert, sodass Verwechslungen o. Ä. vermieden werden können.

Für einen möglichst reibungsfreien Ablauf der neuen Online-Vermittlung und auch der Übernahme von Notdiensten, gelten insbesondere folgende Punkte:

  • Es ist sehr wichtig, dass Sie als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt diese Online-Vermittlungsplattform alle Ihnen bekannten Poolärzte weiterleiten; wir können dies nicht, da uns aktuell die Poolärzte unbekannt sind.

  • Alle bei MEDI registrierten Poolärzte dürfen auch weiterhin außerhalb ihres Notdienstbezirks Notfalldienste von abgebenden Niedergelassenen übernehmen.

  • Zur Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Anstellung im Fall der Übernahme eines Notfalldienstes durch den Poolarzt besteht, nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf.

  • Die Abrechnung der im Notfalldienst erbrachten Leistungen erfolgt unter Angabe der LANR des Niedergelassenen. Die Klärung der Vergütung der Notfalldienstübernahme obliegt ausschließlich dem Vertretenden und dem Vertreter.

  • Zu weiteren organisatorischen Fragen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Notfalldienstbeauftragten bzw. der Notfalldienstpraxis in Verbindung.

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